Letzteres war im vorliegenden Vergabegeschäft offenkundig für die von der Zuschlagsempfängerin im Rahmen ihrer Offertpräsentation bei den Nachverhandlungen vorgetragene massive Preisreduktion von 32,23% gemäss S. 14 ihrer Präsentationsunterlagen der Fall, da diese eine entscheidende Bedeutung für die Rangierung des Angebotes der Zuschlagsempfängerin hatte, was für die Vergabestelle sofort erkennbar war. Die Vergabebehörde durfte denn auch diese Preisreduktion vorliegend nicht einfach ungeprüft entgegennehmen.