7 sodann explizit im Protokoll festzuhalten, jedenfalls dann, wenn sie eine offenkundig erhebliche Bedeutung haben und das Angebot unter Umständen für sich allein schon in einem anderen oder gar einem völlig anderen, neuen Licht erscheinen lassen. Letzteres war im vorliegenden Vergabegeschäft offenkundig für die von der Zuschlagsempfängerin im Rahmen ihrer Offertpräsentation bei den Nachverhandlungen vorgetragene massive Preisreduktion von 32,23% gemäss S. 14 ihrer Präsentationsunterlagen der Fall, da diese eine entscheidende Bedeutung für die Rangierung des Angebotes der Zuschlagsempfängerin hatte, was für die Vergabestelle sofort erkennbar war.