Nun fragt es sich allerdings, was denn die Vergabebehörde im vorliegenden Zusammenhang hätte protokollieren müssen, da sowohl bezüglich Beschwerdeführerin wie auch bezüglich der Zuschlagsempfängerin deren anlässlich der Nachverhandlungssitzung verwendete Präsentationsunterlagen bei den Akten liegen. Nachdem sich der Gang der Verhandlungen und die Entwicklung der Angebote aus dem Protokoll selbst und nicht aus Drittakten ergeben müssen, wären unter diesem Titel zunächst Ausführungen über Zeitpunkt und Form der Einlegung der Präsentationsunterlagen sowie auch über die Art des (allenfalls gestützt darauf) erfolgten Vortrags des betreffenden Anbieters erforderlich gewesen.