Wie erwähnt (E. 4a), enthalten die beiden über die Nachverhandlungen mit der Beschwerdeführerin sowie der Zuschlagsempfängerin erstellten Protokolle nicht über alle traktandierten Punkte Aufzeichnungen. Die VoeB ist aber erst dann verletzt, wenn die Aufzeichnungen im Protokoll Lücken bezüglich «der verhandelten Angebotsteile» enthalten. Das allerdings ist vorliegend schon beim zweiten Traktandum «Vorstellung Firma (Schwerpunkt: Kunden Bürokommunikation Schweiz)» der Fall.