Die Aufzeichnungen des in den Verhandlungen zu erstellenden Protokolls müssen nach der Praxis der BRK so detailliert ausgestaltet sein, dass das Resultat und der Gang der Verhandlungen sowie die Entwicklung der Angebote für einen aussenstehenden Dritten nachvollziehbar sind (vgl. Entscheid der BRK vom 29. Januar 2003 [BRK 2002-007] E. 5a; Entscheide der BRK vom 26. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.62 E. 3a sowie vom 7. November 1997, veröffentlicht in VPB 62.17 E. 4e/bb). Wie erwähnt (E. 4a), enthalten die beiden über die Nachverhandlungen mit der Beschwerdeführerin sowie der Zuschlagsempfängerin erstellten Protokolle nicht über alle traktandierten Punkte Aufzeichnungen.