Gemäss Art. 26 Abs. 3 VoeB ist von der Auftraggeberin bei mündlichen Verhandlungen «mindestens folgendes in einem Protokoll» festzuhalten: (a) die Namen der anwesenden Personen; (b) die verhandelten Angebotsteile und (c) die Ergebnisse der Verhandlungen. Die Aufzeichnungen des in den Verhandlungen zu erstellenden Protokolls müssen nach der Praxis der BRK so detailliert ausgestaltet sein, dass das Resultat und der Gang der Verhandlungen sowie die Entwicklung der Angebote für einen aussenstehenden Dritten nachvollziehbar sind (vgl. Entscheid der BRK vom 29. Januar 2003 [BRK 2002-007] E. 5a;