6 Die Möglichkeit der Verhandlungsführung über Angebote nach Ablauf der Eingabefrist verbunden mit der individuellen Abänderbarkeit von Angebotsbestandteilen birgt in der Tat grosse Risiken bezüglich Verletzung des Gebots, die Anbieter gleich zu behandeln, in sich. Die Gefahr, dass ein bestimmter, der Vergabebehörde aus irgend welchen Gründen besonders genehmer Anbieter bei den Verhandlungen bewusst bevorzugt wird, besteht. Diese Risiken lassen sich auch mit den formalen Sicherungen, welche Art. 26 VoeB für solche Verhandlungsführungen vorsieht, nicht vollständig ausschliessen.