26 VoeB die Möglichkeit zur Verhandlungsführung beschränkte und reglementierte; diese Regelung bezweckt, trotz des bei Verhandlungen erfolgenden faktischen Verzichts auf die grundsätzliche Unveränderbarkeit der Angebote nach Ablauf der Eingabefrist die Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieter auch im Submissionsverfahren des Bundes zu respektieren.