«Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen und Anbietern schriftliche Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen. Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.» Der Bundesgesetzgeber wollte die mit der Einräumung der Verhandlungsmöglichkeit über Angebotsinhalte nach Ablauf der Eingabefrist entstehenden Fairnessrisiken dadurch auffangen, dass er in Art. 20 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) und Art. 26 VoeB die Möglichkeit zur Verhandlungsführung beschränkte und reglementierte;