Nachdem das Bundesvergaberecht als solches das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach Ablauf der Eingabefrist durch Statuierung eines Verbots von Abgebotsrunden nicht vorsieht, fehlen auch die in kantonalen Submissionsordnungen zur Flexibilisierung dieses Prinzips vorgesehenen Sondervorschriften über die Erläuterung der Angebote. So sieht etwa § 28 der Zürcher Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (Zürcher Gesetzessammlung 720.11) unter dem Randtitel «Erläuterung» Folgendes vor: «Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen und Anbietern schriftliche Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen.