Preisanpassungen der Anbieter während des Submissionsverfahrens nach Ablauf der Eingabefrist müssen danach «begründet» sein und dürfen sich lediglich aus der Bereinigung der Offerten ergeben. Nachdem das Bundesvergaberecht als solches das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach Ablauf der Eingabefrist durch Statuierung eines Verbots von Abgebotsrunden nicht vorsieht, fehlen auch die in kantonalen Submissionsordnungen zur Flexibilisierung dieses Prinzips vorgesehenen Sondervorschriften über die Erläuterung der Angebote.