diese können begründete Preisanpassungen nach sich ziehen». Mit der vorgenannten Selbstbeschränkung hat die Vergabebehörde für das vorliegende Submissionsverfahren eine Verhandlungsregel stipuliert, welche - wie die IVöB - den Ausschluss von Abgebotsrunden vorsieht. Preisanpassungen der Anbieter während des Submissionsverfahrens nach Ablauf der Eingabefrist müssen danach «begründet» sein und dürfen sich lediglich aus der Bereinigung der Offerten ergeben.