c der Vereinbarung) ermöglicht, auch während des Submissionsverfahrens Verhandlungen über den Inhalt der Angebote bis hin zu eigentlichen Abgebotsrunden zu führen. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde den ihr vom Gesetz an sich eingeräumten Spielraum jedoch insofern nicht voll ausgeschöpft, als sie in Ziff. 4.3 der Ausschreibung erklärte: «Verhandlungen bleiben vorbehalten. Es werden keine reinen Preisverhandlungen (so genannte Abgebotsrunden) durchgeführt. Allfällige Verhandlungen dienen lediglich der Bereinigung der Offerten; diese können begründete Preisanpassungen nach sich ziehen».