25 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) nur technisch und rechnerisch bereinigt, sonst aber grundsätzlich nach dem vorgenannten Termin nicht mehr abgeändert werden dürfen. Dieser Grundsatz erleidet allerdings im Bundesvergaberecht eine wesentliche Einschränkung, indem dieses der Vergabebehörde im Gegensatz zur Rechtslage in Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SR 172.056.4; Art. 11 Bst. c der Vereinbarung) ermöglicht, auch während des Submissionsverfahrens Verhandlungen über den Inhalt der Angebote bis hin zu eigentlichen Abgebotsrunden zu führen.