Nicht explizit vorgesehen waren nach Erstellung der «Shortlist» sodann Nachverhandlungen; vielmehr sahen die Ausschreibungsunterlagen diesbezüglich vor, dass die betreffenden Anbieter zu «Anbieterpräsentationen» eingeladen werden könnten, wobei von den Anbietern noch verlangt werden könne, ausgewählte Referenzen kontaktieren oder besuchen zu dürfen. Das diesbezügliche Vorgehen der Vergabebehörde dürfte indes kaum zu beanstanden sein. Auch wenn nicht zum vornherein Nachverhandlungen zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden sind, durften diese noch