3 wie auch als mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). E. Mit Zwischenentscheid vom 3. Juli 2003, welcher gleichentags mündlich eröffnet und am 7. Juli 2003 schriftlich zugestellt wurde, hat die Rekurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Aus den Erwägungen: 1.a.-2.b.