Ebenfalls innert erstreckter Frist hat Y ihre Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2003 eingereicht vor allem mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Auch sei der Beschwerdeführerin teilweise das Akteneinsichtsrecht zu verweigern. D. Am 19. Juni 2003 lud der Präsident der Rekurskommission die Beschwerdeführerin, das EVD und Y zu einer öffentlichen Verhandlung ein. Diese fand am 3. Juli 2003 statt und diente sowohl als Instruktionsverhandlung