Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. Juni 2003 beantragt das EVD im Wesentlichen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auch sei der Beschwerdeführerin nur beschränkt Akteneinsicht zu gewähren und deren übrige formelle Anträge seien abzuweisen. Ebenfalls innert erstreckter Frist hat Y ihre Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2003 eingereicht vor allem mit den Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.