Zudem müssen sich der Gang der Verhandlungen und die Entwicklung der Angebote aus dem Protokoll selbst und nicht aus Drittakten ergeben. Allfällige vom Anbieter in den Verhandlungsprozess eingebrachte Besonderheiten oder Noven, welche die Modifikation der Beurteilung des Anbieters oder seines Angebots im Verhältnis zur ursprünglichen Offerte bewirken könnten, sind grundsätzlich im Protokoll festzuhalten (E. 4c). - Vorliegend wird der Zuschlag aufgehoben, weil das Protokoll lückenhaft war und eine massive Preisreduktion nicht überpüft wird (E. 4c). - Rückweisung an die Auftraggeberin. Es ist hier Sache der Vergabestelle zu entscheiden, mit welchen Massnahmen die festgestellten Mängel des