- Die Protokollierungspflicht ist das von der Bundesgesetzgebung vorgesehene zentrale Mittel zur Gewährleistung der Transparenz und Gleichbehandlung der Anbieter im Rahmen von Verhandlungen (E. 4c). - Die VoeB ist dann verletzt, wenn die Aufzeichnungen im Protokoll Lücken bezüglich der verhandelten Angebotsteile enthalten. Zudem müssen sich der Gang der Verhandlungen und die Entwicklung der Angebote aus dem Protokoll selbst und nicht aus Drittakten ergeben.