1 Öffentliches Beschaffungswesen. Nichtberücksichtigung im offenen Verfahren. Verhandlungen. Protokollierungspflicht. - Während des Submissionsverfahrens kann die Vergabebehörde Verhandlungen über den Inhalt der Angebote bis hin zu eigentlichen Abgebotsrunden führen. Dadurch entstehende Fairnessrisiken werden durch Art. 20 BoeB und Art. 26 VoeB, welche die Möglichkeit zur Verhandlungsführung beschränken und reglementieren, aufgefangen (E. 4b). - Die Protokollierungspflicht ist das von der Bundesgesetzgebung vorgesehene zentrale Mittel zur Gewährleistung der Transparenz und Gleichbehandlung der Anbieter im Rahmen von Verhandlungen (E. 4c).