{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-108--_2003-07-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005786.pdf?ID=150005786", "Checksum": "c2d14af090574679eb02af1ceeb416d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:55", "Checksum": "d628800fd1a835e39f8fc68f27a4e530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r\n\n 8\nPreisreduktion von mehr als 30% der ursprünglichen Offertsumme erstmals\nin der Verhandlung vor der BRK ein konkreter Erklärungsversuch abgegeben\nwurde.\nAbschliessend sei noch erwähnt, dass die Vergabebehörde denjenigen\nAnbietern, mit denen sie Verhandlungen führen will, nach Art. 26\nAbs. 2 Bst. a VoeB ihr jeweils bereinigtes Angebot im Hinblick auf die\nVerhandlungsführung schriftlich bekannt zu geben hat. In den Akten,\nnamentlich in der Einladung zu den Nachverhandlungen, finden sich\nkeine diesbezüglichen Unterlagen. Jedenfalls ist das bereinigte Angebot -\nsoweit es durch rein verwaltungsinterne Massnahmen ohne Kontaktierung\nder Anbieter nach Art. 25 VoeB bereinigt werden konnte (vgl. dazu\nGalli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich\n2003, Rz. 323 f.) - die Grundlage für die Verhandlung mit dem jeweiligen\nAnbieter. Im vorliegenden Fall mussten sich die Verhandlungen mit den\nAnbietern gemäss eigener Vorgabe der Vergabebehörde in der Ausschreibung\nauf eine reine Offertbereinigung beschränken, weshalb es nur darum\ngehen konnte, sie unter Behebung von offensichtlichen Irrtümern objektiv\nvergleichbar zu machen. Die Frage, was unter offensichtlichen Irrtümern\nzu verstehen ist, wird in Art. 25 VoeB indirekt zum Ausdruck gebracht,\nindem dort die Bereinigung in technischer und rechnerischer Hinsicht\nzwecks Vergleichbarmachung der Angebote, erwähnt wird. Da die von der\nVergabebehörde im vorliegenden Submissionsverfahren selbstgewählte\nZweckbeschränkung der Verhandlungen auf die Offertbereinigung\nletztlich der Rechtslage nach IVöB mit dem Verzicht auf Abgebotsrunden\nentspricht, können zur ergänzenden Auslegung auch die aufgrund der IVöB\nerlassenen Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das\nÖffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (VRöB) beigezogen\nwerden, die in § 24 Abs. 2 (= § 28 Abs. 2 revidierte VRöB vom 15. Mai 2001[1]) ”\ntarget=_blank>http://www.beschaffung.admin.ch/de/beschaffungswesen_bund/recht_org_zahlen/vroeb.p\nim Zusammenhang mit der Offertbereinigung statuieren: «Offensichtliche\nFehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berichtigt.»\nZusammenfassend ist der angefochtene Zuschlag somit in Gutheissung der\nBeschwerde aufzuheben.\n5.a. Nach Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission in der Sache\nselbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin\nzurück.\nEin Entscheid der Rekurskommission in der Sache selbst erfolgt nach der\nPraxis nur ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit nach der Aufhebung\ndes angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint und\nfür die Entscheidfindung insbesondere keine Evaluation und Prüfung\nder Angebote mehr erforderlich ist. Da dies vorliegend nicht der Fall ist,\nhat die Rekurskommission im Sinne eines kassatorischen Entscheides die\nAngelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das EVD\nzurückzuweisen.\nb. Es ist in erster Linie Sache der Vergabestelle zu entscheiden, mit welchen\nMassnahmen die von der BRK festgestellten Mängel des durchgeführten\nSubmissionsverfahrens bzw. des angefochtenen Zuschlagsentscheids zu\nbeseitigen sind, wobei sie freilich allfällige richterliche Weisungen im\nRahmen des weiteren Verfahrens zu beachten hat. Kommt die Vergabestelle\n\n9\nzum Schluss, dass das Verfahren nochmals zu wiederholen ist, so müssen\ndie Voraussetzungen von Art. 30 VoeB über Abbruch, Wiederholung und\nNeuauflage des Vergabeverfahrens erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall,\nwas die Regel sein dürfte, so hat die Vergabestelle nach der Praxis der\nBRK die teilweise Verfahrenswiederholung mit anschliessendem neuem\nZuschlagsentscheid durchzuführen. In das teilweise zu wiederholende\nSubmissionsverfahren sind dabei nur die Beschwerdeführerin und Y als\nursprünglich berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen, da die übrigen\nAnbieter den Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm bzw. mit ihrer\nNichtberücksichtigung für die Vergabe der Leistungen abgefunden haben (vgl.\nGalli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 696 mit Hinweisen).\nKommt ein Vorgehen nach Art. 30 VoeB vorliegend nicht in Frage, so\nsind im Sinne einer verbindlichen Weisung die festgestellten Mängel zu\nbeseitigen. Im Lichte des in E. 4 Gesagten stellt sich nach Aufhebung des\nangefochtenen Zuschlags die Frage, inwiefern das Submissionsverfahren\nzu wiederholen ist. Die festgestellten Verfahrensmängel beziehen sich auf\ndie erfolgten Nachverhandlungen, weshalb sich die Mängelbeseitigung\nauf jenen Verfahrensabschnitt zu beziehen hat. Die Vergabebehörde hat\ndie Nachverhandlungen - soweit dies für die Erfüllung der formellen\nund materiellen Rahmenbedingungen nötig ist - zu wiederholen. Sie\nhat dabei namentlich den Vorschriften von Art. 26 VoeB die notwendige\nBeachtung zu schenken. Die Regeln des Vertraulichkeitsprinzips sind von\nder Vergabebehörde in diesem Verfahrensstadium zu beachten (Art. 26 Abs. 5\nVoeB).\n6.a./b. (…)\n[1] Zu lesen auf der Internetseite des\nBeschaffungskommission des Bundes unter\nhttp://www.beschaffung.admin.ch/de/beschaffungswesen_bund/recht_org_zahlen/vroeb.pdf\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.108 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 23. Juli 2003 in Sachen X [BRK 2003-016]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\n"}