{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-108--_2003-07-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005786.pdf?ID=150005786", "Checksum": "c2d14af090574679eb02af1ceeb416d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:55", "Checksum": "d628800fd1a835e39f8fc68f27a4e530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r\n\n 7\nsodann explizit im Protokoll festzuhalten, jedenfalls dann, wenn sie eine\noffenkundig erhebliche Bedeutung haben und das Angebot unter Umständen\nfür sich allein schon in einem anderen oder gar einem völlig anderen, neuen\nLicht erscheinen lassen. Letzteres war im vorliegenden Vergabegeschäft\noffenkundig für die von der Zuschlagsempfängerin im Rahmen ihrer\nOffertpräsentation bei den Nachverhandlungen vorgetragene massive\nPreisreduktion von 32,23% gemäss S. 14 ihrer Präsentationsunterlagen\nder Fall, da diese eine entscheidende Bedeutung für die Rangierung des\nAngebotes der Zuschlagsempfängerin hatte, was für die Vergabestelle sofort\nerkennbar war. Die Vergabebehörde durfte denn auch diese Preisreduktion\nvorliegend nicht einfach ungeprüft entgegennehmen. Vielmehr war sie\ngemäss den eigenen Vorgaben in der Ausschreibung über die Verhandlungen\nverpflichtet zu prüfen, ob die Preisreduktion «begründet» ist und sich\n(lediglich) aus der Bereinigung der Offerten ergibt. Diese Prüfung setzte\neine eingehende Befragung der betreffenden Anbieterin voraus, welche im\nProtokoll detailliert und mit den vollständigen Fragen und Antworten hätte\nerfasst werden müssen. Die Vergabebehörde wendet diesbezüglich ein, dass\ndie Zuschlagsempfängerin ihre Preisreduktion anlässlich der mündlichen\nNachverhandlung zwar darlegte, diese jedoch erst in der bereinigten Offerte,\nwelche im Nachgang zur mündlichen Verhandlung einzureichen war,\nbestätigte. Der genannte Hinweis vermag indes die Mangelhaftigkeit des\nProtokolls nicht zu beseitigen. Denn nach der ausdrücklichen Bestimmung\nvon Art. 26 Abs. 3 Bst. c VoeB sind auch die «Ergebnisse der Verhandlungen»\nzu protokollieren und das Ergebnis der vorliegenden Verhandlung war\noffenkundig nicht die Aufforderung an die Beschwerdeführerin und\nZuschlagsempfängerin, eine bereinigte Offerte einzureichen, wie sich dies\naus dem Protokoll ergibt. Vielmehr bestand das Ergebnis der Verhandlungen\nin den bereinigten Offerten selbst. Waren daher nach Eingang der bereinigten\nOfferte der Zuschlagsempfängerin allenfalls weitere Abklärungen mit\nder betreffenden Anbieterin zur Beurteilung der Frage notwendig, ob die\nPreisreduktion begründet war, indem sie sich aus der Offertbereinigung ergab,\nso wäre ein entsprechender weiterer Befragungstermin mit der Anbieterin\nunter Führung eines Protokolls nach Art. 26 VoeB notwendig gewesen;\nwar diese Frage nach der ersten Verhandlungsrunde und dem Eingang\nder Nachtragsofferte allenfalls bereits klar, so wären die entsprechenden\nÜberlegungen der Vergabebehörde jedenfalls unter Angabe eines Verweises im\nProtokoll im Evaluationsbericht in einer Form festzuhalten gewesen, welche\nfür einen aussenstehenden Dritten nachvollziehbar ist. Die diesbezüglichen\nÜberlegungen der Vergabebehörde wären mit genauen Verweisen auf\ndie massgeblichen Akten zu ergänzen gewesen. Vorliegend enthält indes\nauch der Evaluationsbericht keinerlei Ausführungen über die Prüfung der\nZulässigkeit des Preisnachlasses, womit heute nicht feststeht, ob es sich dabei\nnicht allenfalls (zumindest teilweise) um ein im vorliegenden Verfahren\nunzulässiges Abgebot der Zuschlagsempfängerin gehandelt hat. Irritierend\nwirkt in diesem Zusammenhang noch, dass in den Protokollen als Zweck der\nVerhandlung angegeben wurde: «Offertbereinigung und Preisverhandlung»,\nwährend es doch nach den eigenen Vorgaben der Vergabebehörde in ihrer\nAusschreibung bei den Verhandlungen nur um die Offertbereinigung\ngehen konnte. Ebenso störend erscheint, dass für eine zuschlagsrelevante\n\n"}