{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-108--_2003-07-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005786.pdf?ID=150005786", "Checksum": "c2d14af090574679eb02af1ceeb416d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:55", "Checksum": "d628800fd1a835e39f8fc68f27a4e530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r\n\n 6\nDie Möglichkeit der Verhandlungsführung über Angebote nach Ablauf\nder Eingabefrist verbunden mit der individuellen Abänderbarkeit von\nAngebotsbestandteilen birgt in der Tat grosse Risiken bezüglich Verletzung\ndes Gebots, die Anbieter gleich zu behandeln, in sich. Die Gefahr, dass ein\nbestimmter, der Vergabebehörde aus irgend welchen Gründen besonders\ngenehmer Anbieter bei den Verhandlungen bewusst bevorzugt wird, besteht.\nDiese Risiken lassen sich auch mit den formalen Sicherungen, welche\nArt. 26 VoeB für solche Verhandlungsführungen vorsieht, nicht vollständig\nausschliessen. Umso strenger ist es mit der Einhaltung dieser Vorschriften zu\nhalten, wenn nicht der Möglichkeit der Willkür während der Verhandlungen\nTür und Tor geöffnet werden soll. Dies gilt umso mehr für hochkomplexe\nSubmissionsverfahren wie dem vorliegenden.\nc. Die Protokollierungspflicht ist das von der Bundesgesetzgebung\nvorgesehene zentrale Mittel zur Gewährleistung der Transparenz und\nGleichbehandlung der Anbieter im Rahmen von Verhandlungen. Gemäss\nArt. 26 Abs. 3 VoeB ist von der Auftraggeberin bei mündlichen Verhandlungen\n«mindestens folgendes in einem Protokoll» festzuhalten: (a) die Namen\nder anwesenden Personen; (b) die verhandelten Angebotsteile und (c)\ndie Ergebnisse der Verhandlungen. Die Aufzeichnungen des in den\nVerhandlungen zu erstellenden Protokolls müssen nach der Praxis der BRK so\ndetailliert ausgestaltet sein, dass das Resultat und der Gang der Verhandlungen\nsowie die Entwicklung der Angebote für einen aussenstehenden Dritten\nnachvollziehbar sind (vgl. Entscheid der BRK vom 29. Januar 2003 [BRK\n2002-007] E. 5a; Entscheide der BRK vom 26. April 2000, veröffentlicht in VPB\n64.62 E. 3a sowie vom 7. November 1997, veröffentlicht in VPB 62.17 E. 4e/bb).\nWie erwähnt (E. 4a), enthalten die beiden über die Nachverhandlungen\nmit der Beschwerdeführerin sowie der Zuschlagsempfängerin erstellten\nProtokolle nicht über alle traktandierten Punkte Aufzeichnungen. Die\nVoeB ist aber erst dann verletzt, wenn die Aufzeichnungen im Protokoll\nLücken bezüglich «der verhandelten Angebotsteile» enthalten. Das\nallerdings ist vorliegend schon beim zweiten Traktandum «Vorstellung\nFirma (Schwerpunkt: Kunden Bürokommunikation Schweiz)» der Fall.\nDenn die Firma und insbesondere auch die vom Anbieter vorzuweisenden\nKunden im Bereich der Bürokommunikation Schweiz finden in den im\nstrittigen Submissionsverfahren geltenden Zuschlagskriterien ihren direkten\nNiederschlag, indem eines dieser Zuschlagskriterien wie folgt lautet: «Firma\n(Qualität, Angebot, Referenzen)». Nun fragt es sich allerdings, was denn\ndie Vergabebehörde im vorliegenden Zusammenhang hätte protokollieren\nmüssen, da sowohl bezüglich Beschwerdeführerin wie auch bezüglich der\nZuschlagsempfängerin deren anlässlich der Nachverhandlungssitzung\nverwendete Präsentationsunterlagen bei den Akten liegen. Nachdem sich\nder Gang der Verhandlungen und die Entwicklung der Angebote aus dem\nProtokoll selbst und nicht aus Drittakten ergeben müssen, wären unter diesem\nTitel zunächst Ausführungen über Zeitpunkt und Form der Einlegung der\nPräsentationsunterlagen sowie auch über die Art des (allenfalls gestützt\ndarauf) erfolgten Vortrags des betreffenden Anbieters erforderlich gewesen.\nAllfällige im Rahmen der Verhandlung vom Anbieter vorgetragene bzw. von\ndiesem in den Verhandlungsprozess eingebrachte Besonderheiten oder\nNoven, welche die Modifikation der Beurteilung des Anbieters oder seines\nAngebots im Verhältnis zur ursprünglichen Offerte bewirken könnten, sind\n\n"}