{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-108--_2003-07-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005786.pdf?ID=150005786", "Checksum": "c2d14af090574679eb02af1ceeb416d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:55", "Checksum": "d628800fd1a835e39f8fc68f27a4e530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r\n\n 5\nDie Beschwerdeführerin rügt vor allem den Umstand, dass die\nZuschlagsempfängerin ihren Offertpreis im Rahmen der Nachverhandlungen\ngemäss Evaluationsbericht um rund 32% reduzierte und ihr Angebot aufgrund\nder in der Folge vorgenommenen Bewertung statt wie ursprünglich den\nfünften schliesslich den ersten Rang erreichte.\nb. Im Bundesvergaberecht gilt der Grundsatz, wonach Angebote nach Ablauf\ndes Eingabetermins nach Art. 25 der Verordnung vom 11. Dezember 1995\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) nur technisch\nund rechnerisch bereinigt, sonst aber grundsätzlich nach dem vorgenannten\nTermin nicht mehr abgeändert werden dürfen. Dieser Grundsatz erleidet\nallerdings im Bundesvergaberecht eine wesentliche Einschränkung, indem\ndieses der Vergabebehörde im Gegensatz zur Rechtslage in Rahmen der\nInterkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (IVöB, SR 172.056.4; Art. 11 Bst. c der Vereinbarung)\nermöglicht, auch während des Submissionsverfahrens Verhandlungen über\nden Inhalt der Angebote bis hin zu eigentlichen Abgebotsrunden zu führen.\nIm vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde den ihr vom Gesetz an sich\neingeräumten Spielraum jedoch insofern nicht voll ausgeschöpft, als sie in\nZiff. 4.3 der Ausschreibung erklärte: «Verhandlungen bleiben vorbehalten.\nEs werden keine reinen Preisverhandlungen (so genannte Abgebotsrunden)\ndurchgeführt. Allfällige Verhandlungen dienen lediglich der Bereinigung der\nOfferten; diese können begründete Preisanpassungen nach sich ziehen».\nMit der vorgenannten Selbstbeschränkung hat die Vergabebehörde für das\nvorliegende Submissionsverfahren eine Verhandlungsregel stipuliert, welche -\nwie die IVöB - den Ausschluss von Abgebotsrunden vorsieht. Preisanpassungen\nder Anbieter während des Submissionsverfahrens nach Ablauf der\nEingabefrist müssen danach «begründet» sein und dürfen sich lediglich aus\nder Bereinigung der Offerten ergeben. Nachdem das Bundesvergaberecht als\nsolches das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach\nAblauf der Eingabefrist durch Statuierung eines Verbots von Abgebotsrunden\nnicht vorsieht, fehlen auch die in kantonalen Submissionsordnungen\nzur Flexibilisierung dieses Prinzips vorgesehenen Sondervorschriften\nüber die Erläuterung der Angebote. So sieht etwa § 28 der Zürcher\nSubmissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (Zürcher Gesetzessammlung\n720.11) unter dem Randtitel «Erläuterung» Folgendes vor: «Die Auftraggeberin\noder der Auftraggeber kann von den Anbieterinnen und Anbietern schriftliche\nErläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen.\nMündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom\nAuftraggeber schriftlich festgehalten.» Der Bundesgesetzgeber wollte die\nmit der Einräumung der Verhandlungsmöglichkeit über Angebotsinhalte nach\nAblauf der Eingabefrist entstehenden Fairnessrisiken dadurch auffangen, dass\ner in Art. 20 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) und Art. 26 VoeB die Möglichkeit\nzur Verhandlungsführung beschränkte und reglementierte; diese Regelung\nbezweckt, trotz des bei Verhandlungen erfolgenden faktischen Verzichts\nauf die grundsätzliche Unveränderbarkeit der Angebote nach Ablauf der\nEingabefrist die Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung der\nAnbieter auch im Submissionsverfahren des Bundes zu respektieren.\n\n"}