{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-07-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-108--_2003-07-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005786.pdf?ID=150005786", "Checksum": "c2d14af090574679eb02af1ceeb416d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.108 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 23.07.2003 JAAC 67.108 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:55", "Checksum": "d628800fd1a835e39f8fc68f27a4e530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 23.07.2003 JAAC 67.108 \r\n\nA. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) schrieb das Eidgenössische\nVolkswirtschaftsdepartement (EVD) einen Dienstleistungsauftrag betreffend\nBürokommunikation im offenen Verfahren aus. Auch X reichte dem EVD\neine entsprechende Offerte ein. Im Laufe des Beschaffungsverfahrens lud\ndie Vergabebehörde fünf Anbieter zu Nachverhandlungen ein. Gemäss\nVeröffentlichung im SHAB wurde der Zuschlag für das fragliche Projekt an Y\nerteilt.\nB. Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 führt die nicht berücksichtigte X\n(Beschwerdeführerin) bei der Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen (BRK; Rekurskommission) Beschwerde gegen die\nZuschlagserteilung des EVD. Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie\ndie Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Erteilung\ndes Zuschlags. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben\nund die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Zudem sei der\nBeschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht in alle relevanten Akten und die\nMöglichkeit zur Substantiierung der Beschwerde zu gewähren. Schliesslich sei\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nC. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. Juni\n2003 beantragt das EVD im Wesentlichen, die Beschwerde sei kostenfällig\nabzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auch\nsei der Beschwerdeführerin nur beschränkt Akteneinsicht zu gewähren und\nderen übrige formelle Anträge seien abzuweisen.\nEbenfalls innert erstreckter Frist hat Y ihre Beschwerdeantwort vom\n11. Juni 2003 eingereicht vor allem mit den Begehren, der Beschwerde\nsei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, im Übrigen sei die\nBeschwerde abzuweisen. Auch sei der Beschwerdeführerin teilweise das\nAkteneinsichtsrecht zu verweigern.\nD. Am 19. Juni 2003 lud der Präsident der Rekurskommission die\nBeschwerdeführerin, das EVD und Y zu einer öffentlichen Verhandlung ein.\nDiese fand am 3. Juli 2003 statt und diente sowohl als Instruktionsverhandlung\n\n3\nwie auch als mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von\nArt. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).\nE. Mit Zwischenentscheid vom 3. Juli 2003, welcher gleichentags\nmündlich eröffnet und am 7. Juli 2003 schriftlich zugestellt wurde, hat die\nRekurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.\nAus den Erwägungen:\n1.a.-2.b. (…)\n3. Gemäss Evaluationsbericht der Vergabestelle wurden nach\nEingang der Angebote mit verwaltungsinterner Bereinigung sechs\nAngebote einer Bewertung unterzogen, wobei das Angebot der\nheutigen Zuschlagsempfängerin mit dem fünften und dasjenige der\nBeschwerdeführerin mit dem ersten Rang bewertet wurde. Das mit dem\nsechsten Rang bewertete Angebot schied in der Folge wegen Nichterfüllung\nvon zwei Eignungskriterien aus. Gemäss Evaluationsbericht wurde daraufhin\nbeschlossen, der «Bedeutung und Tragweite der ersten Ausschreibung für ein\nderartiges IT-Sourcing im Bund» in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass «nicht\nmit der minimalen Anzahl von (3) Anbietern in die Nachverhandlungen»\ngegangen werden sollte, sondern alle fünf verbliebenen Angebote in die\nNachverhandlungen einbezogen werden sollten. Als die wesentlichen Ziele\nder mündlichen Nachverhandlungen sind im Evaluationsbericht die folgenden\ndrei genannt:\n- Überprüfen der vollständigen Erfüllung der Eignungskriterien bei\nbestimmten Anbietern;\n- Vorstellung der Offerte mit Schwerpunkten zu den Bereichen «Referenzen»,\n«Mitarbeiterübernahme», «Server Konsolidierung» und «Gewährleistung\nSicherheit Bund»;\n- Erhalt einer Nachofferte.\nZusätzlich habe die Nachverhandlung der subjektiven Beurteilung des\nAnbieters und der eingereichten Offerten durch die entsprechenden Mitglieder\ndes Evaluationsteams aus den Verantwortungsbereichen Personal, Sicherheit\nund IT-Betrieb gedient.\nDie Ausschreibungsunterlagen umschreiben im Teil «Allgemeine Information\n& Administrative Anweisungen», Ziff. 4, das Evaluationsverfahren. Dabei\nfallen im Verhältnis zum später tatsächlich gewählten Evaluationsverfahren\ngemäss Evaluationsbericht gewisse Änderungen auf. Namentlich hat das\nProjektteam im Gegensatz zu den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen\nbewusst darauf verzichtet, den Ausschluss all jener Anbieter zu verfügen,\nwelche einen Eignungsnachweis nach E1-E7 nicht (bzw. noch nicht) erbracht\nhaben. Nicht explizit vorgesehen waren nach Erstellung der «Shortlist»\nsodann Nachverhandlungen; vielmehr sahen die Ausschreibungsunterlagen\ndiesbezüglich vor, dass die betreffenden Anbieter zu «Anbieterpräsentationen»\neingeladen werden könnten, wobei von den Anbietern noch verlangt werden\nkönne, ausgewählte Referenzen kontaktieren oder besuchen zu dürfen.\nDas diesbezügliche Vorgehen der Vergabebehörde dürfte indes kaum zu\nbeanstanden sein. Auch wenn nicht zum vornherein Nachverhandlungen\nzu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden sind, durften diese noch\n\n"}