Sodann ist auch die nachträgliche Erweiterung des Beschaffungsgegenstands um die Option für den Fullservice nicht rechtmässig. Schliesslich hat die Vergabestelle, indem sie einem Fahrzeug den Zuschlag erteilt hat, das von ihr gar nie getestet worden ist, gegen ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen verstossen und überdies das Gebot, einen Zuschlag nur an ein Angebot zu erteilen, das bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entspricht, missachtet sowie das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben. b. Gemäss Art.