XIII Ziff. 4 Bst. a ÜoeB enthaltene Verpflichtung verstossen, einen Zuschlag nur an ein Angebot zu erteilen, das bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entspricht (vgl. Entscheid der BRK vom 22. Januar 2001, veröffentlicht in VPB 65.78 E. 3a mit Hinweisen). Das Vorgehen der Vergabestelle bedeutet zudem eine Ungleichbehandlung der Anbietenden (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie im Hinblick auf die stattfindenden Tests der Fahrzeuge bei der Truppe, die Entwicklung des Reinigungsfahrzeugs anderen Produkten extra vorgezogen habe. Sie war dadurch in der Lage, für die Truppenversuche ein Testfahrzeug