Überdies entspricht das Vorgehen der Vergabestelle, ein anderes Fahrzeug als das effektiv zu Beschaffende zu testen, auch nicht dem Transparenzgrundsatz. Dies gilt namentlich auch für die (nachträglich korrigierte) Bewertung des Fahrzeuges der A. AG, bei der teilweise das alte, tatsächlich getestete Fahrzeug und teilweise das weiterentwickelte neue Modell (aufgrund der technischen Beschreibung) berücksichtigt wurden. Die Vergabestelle hat ferner gegen die in Art. XIII Ziff.