Durch die Tatsache, dass nicht das zu beschaffende Fahrzeug selbst, sondern das Vorgängermodell im Einsatz erprobt wurde, hat die Vergabestelle klar gegen die in den Ausschreibungsunterlagen statuierte Bedingung, es müsse ein Versuchsfahrzeug «in der selben Konfiguration, wie sie in der Serie geliefert werden», zur Verfügung gestellt werden, verstossen. Überdies entspricht das Vorgehen der Vergabestelle, ein anderes Fahrzeug als das effektiv zu Beschaffende zu testen, auch nicht dem Transparenzgrundsatz.