Die Auswirkungen der Weiterentwicklung seien für die Vergabestelle absehbar und bekannt gewesen. c. In den Ausschreibungsunterlagen verlangt wurden ein Versuchsfahrzeug «in der selben Konfiguration, wie sie in der Serie geliefert werden» sowie «die Garantie, dass die erprobten Fahrzeuge 2002 noch hergestellt werden, bzw. in der erprobten Konfiguration noch geliefert werden können». Durch diese Bedingungen wurde jedenfalls das Angebot eines als (ausgereiften) «Prototyp» bestehenden Fahrzeugs - wie es die Beschwerdeführerin mit dem «B. 2002» offeriert hat - nicht ausgeschlossen,