16 durch Veränderungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport - verstösst auch gegen diese Bestimmungen und erweist sich submissionsrechtlich als nicht haltbar. 6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das von der A. AG offerierte Reinigungsfahrzeug hätte bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil es gar nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprochen habe. a. Die Anbietenden hatten pro Kategorie ein Fahrzeug für den Truppenversuch und die technische Erprobung zur Verfügung zu stellen.