Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. IX Ziff. 6 Bst. a ÜoeB, wonach die öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung u. a. Angaben «über Art und Menge der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen, sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes, zu dem solche Optionen ausgeübt werden», enthalten müssen. Für das Bundesrecht umgesetzt wird diese staatsvertragliche Vorgabe im Anhang 4 zur VoeB, der die Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder selektiven Verfahren aufführt.