Auch vorliegend ist es nicht erforderlich, dass sich die Rekurskommission zur Frage äussert, ob und in welchem Ausmass eine Änderung von Kriterien und technischen Anforderungen seitens der Vergabebehörde möglich ist. Denn im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle im Rahmen der Verhandlungen nicht nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung verändert, indem den Lebensweg- bzw. Fullservicekosten für den Zuschlag neu dasselbe Gewicht wie den Beschaffungskosten zukommen sollte (vgl. E. 4d vorne), sondern sie hat überdies eine nachträgliche Leistungsänderung bzw. -erweiterung verlangt, indem nun zusätzlich auch die Fullservicekosten verbindlich zu