c. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a BoeB darf die Vergabestelle mit den Anbietenden Verhandlungen führen, wenn in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird. In Ziff. 16 der öffentlichen Ausschreibung blieben Verhandlungen vorliegend ausdrücklich vorbehalten. Das BoeB äussert sich zur Frage, was Gegenstand bzw. Inhalt von Verhandlungen sein kann, nicht. Art. 26 VoeB regelt ausschliesslich das zur Anwendung gelangende Verfahren. Hingegen enthält Art. XIV ÜoeB nähere Angaben zum Ziel von Verhandlungen. Diese sollen gemäss Ziff. 2 hauptsächlich dazu dienen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. Art. XIV Ziff. 4 Bst. b