Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die A. AG unterbreiteten der Vergabestelle zunächst mit Offerten vom 6. bzw. 5. Juni 2001 und dann mit bereinigten Offerten (Nachträgen) vom 22. Oktober 2001 das verlangte Fullserviceangebot. Insofern hat die Vergabestelle die öffentlich ausgeschriebenen Leistungen im Rahmen von Verhandlungen nachträglich um den Fullservice oder jedenfalls die entsprechende Option geändert bzw. erweitert. Es stellt sich die Frage, ob diese Erweiterung des Beschaffungsgegenstands - es geht immerhin um die zusätzliche Vergabe von Dienstleistungen mit einem Auftragswert von mehr als Fr. 500’000.- (gemäss Angebot der A. AG) - zulässig war. c. Gemäss Art.