14 Mit ihrem Vorgehen hat die Vergabestelle gegen den Sinn von Art. 21 Abs. 2 BoeB und gegen das Transparenzgebot verstossen und vergaberechtswidrig gehandelt. 5.a. Die Beschwerdeführerin erachtet es des Weiteren als willkürlich, wenn die Vergabestelle die Lebenswegkosten mit den erst im Nachhinein verlangten Fullservicekosten gleichsetze, den Fullservice aber gar nicht vergebe. Insofern stellten die Fullservicekosten ein sachfremdes Kriterium dar. Die Vergabestelle weist demgegenüber darauf hin, dass der Fullservice im mit der A. AG ausgehandelten Vertrag als Option verbindlich festgehalten sei.