Zunächst hat sie die relative Wichtigkeit, die sie den einzelnen Zuschlagskriterien beizumessen beabsichtigte, den Anbietenden nicht mit ausreichender Präzisierung bekannt gegeben. Die blosse Angabe der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit genügt nicht, um der Gefahr von Missbrauch und Manipulation seitens des Auftraggebers wirksam zu begegnen. Jedenfalls hätte die Bewertungsmatrix, die von der Vergabestelle verwendet wurde, in den Ausschreibungsunterlagen offen gelegt werden müssen. Ihr hätten die Anbietenden die verbindliche Gewichtung der Zuschlagskriterien entnehmen können. Ein weiterer Verstoss gegen das Transparenzprinzip liegt in der Tatsache, dass die Vergabestelle den