Mithin hat die Vergabestelle die Gewichtung der Zuschlagskriterien im Verlaufe des Verfahrens geändert. Im vorliegenden Fall spielt es für die Zuschlagserteilung eine erhebliche Rolle, ob dem Beschaffungspreis das gleiche oder aber ein höheres Gewicht als den Lebensweg- oder Fullservicekosten zukommt. e. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vergabestelle gleich mehrfach gegen das Transparenzgebot verstossen hat. Zunächst hat sie die relative Wichtigkeit, die sie den einzelnen Zuschlagskriterien beizumessen beabsichtigte, den Anbietenden nicht mit ausreichender Präzisierung bekannt gegeben.