Die so errechneten Gesamtkosten seien massgebend für die Typenwahl. Die Vergabestelle ist offensichtlich der Auffassung, dass die Anbietenden aus dieser Angabe den Schluss hätten ziehen müssen, dass den Fullservicekosten nun das gleiche Gewicht zukomme wie den Beschaffungskosten, d. h. dass sie die Änderung der ursprünglichen Rangfolge der Zuschlagskriterien hätten erkennen müssen. Die Vergabestelle widerspricht sich, wenn sie in der Duplik ausführt, die Wichtigkeit der Lebens- oder der Fullservicekosten sei während der gesamten Beschaffungsdauer gleich geblieben, es handle sich um das drittwichtigste Kriterium.