Zusätzlich wurden von ihnen verbindliche Angaben über die Fullservicekosten verlangt. Aus der mit «Technische Anforderungen für Mehrzweckfahrzeug (bzw. Reinigungswagen) für Militärflugplätze» betitelten Beilage zum Schreiben konnten sie entnehmen, dass die angebotenen Fullservicekosten verbindlich sein müssten und zu den Fahrzeug-Beschaffungskosten addiert würden. Die so errechneten Gesamtkosten seien massgebend für die Typenwahl.