Die identische Gewichtung der beiden Kriterien steht vielmehr im Widerspruch zum ursprünglich in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Kriterienkatalog. Darin rangieren die Beschaffungskosten vor den Lebenswegkosten an zweiter Stelle (vgl. E. 4/a vorne). Die Reihenfolge wurde dabei ausdrücklich nach Wichtigkeit festgelegt, was - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - erfordert, dass den Beschaffungskosten ein grösseres Gewicht zukommen muss als den Lebenswegkosten. Diesem Erfordernis würde z. B. auch eine Gewichtung der beiden Kriterien im Verhältnis von 30% zu 20% oder sogar von 35% zu 15%