12 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, welches - z. B. prozentuale - Gewicht den einzelnen Zuschlagskriterien zugekommen sei. Dies verletze den Grundsatz der Transparenz. Die erst im nachhinein vorgenommene Festsetzung des Gewichtungsmassstabs öffne dagegen Missbrauch durch die Vergabebehörde Tür und Tor. c. Nach der dargestellten Rechtsprechung der Rekurskommission (E. 3/a vorne) sind die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie die Beurteilungsmatrix, sofern eine solche Verwendung findet, in den Ausschreibungsunterlagen zu publizieren. Andernfalls verletzt die Vergabestelle den Transparenzgrundsatz.