Der Grundsatz der Transparenz erfordert überdies, dass die Vergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien beurteilt. Werden bekannt gegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge umgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder zusätzliche Kriterien herangezogen, die nicht bekannt gegeben worden sind, handelt die Auftraggeberin vergaberechtswidrig (Entscheide der Rekurskommission vom 3. September 1999, a.a.O., E. 3c und vom 5. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 65.94, E. 6a). 4.a. Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle in Ziff.