Die Rekurskommission ruft an dieser Stelle freilich in Erinnerung, dass es Sache der Vergabebehörden ist, die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten. In einer vergleichbaren Situation wie im vorliegenden Fall ist es entsprechend wünschbar, wenn die Vergabebehörde entweder zwei verschiedene Ausschreibungen vornimmt, sofern sie zwei verschiedene Zuschläge vorzunehmen gedenkt (gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die beiden Aufträge auch gesamthaft vergeben werden können), oder aber für zwei verschiedene Aufträge eine einzige Ausschreibung veröffentlicht, indes mit dem klaren und unmissverständlichen Hinweis in der Ausschreibung oder in