Die wie ausgeführt unklare und missverständliche Formulierung der Ausschreibung allein stellt im vorliegenden Fall keinen derart schwerwiegenden Rechtsmangel dar, der notwendigerweise zur Aufhebung der beiden Teilvergaben führen müsste. Die Rekurskommission ruft an dieser Stelle freilich in Erinnerung, dass es Sache der Vergabebehörden ist, die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten.