Anhaltspunkte dafür, dass Angebote für nur eine der beiden Fahrzeugkategorien möglich sein mussten, sind auch die in Ziff. 7 der öffentlichen Ausschreibung vorgesehene Beschränkung auf fünf Bewerber aus Effizienzgründen sowie der in Ziff. 5 statuierte Ausschluss von Bietergemeinschaften. Andernfalls ergäben diese zusätzlichen Einschränkungen für die potentiellen Bewerber angesichts der grundsätzlich unbestritten gebliebenen Tatsache, dass nur sehr wenige Unternehmen beide Fahrzeugkategorien anbieten, wenig Sinn.