Sinn und Zweck der Zulässigkeit ausschliesslich von Gesamtangeboten erscheinen im vorliegenden Fall damit fraglich. Die Vergabestelle bringt sinngemäss vor, allein schon das Wissen um den Umstand, dass lediglich ein Anbieter überhaupt in der Lage sei, ein Angebot für beide Fahrzeugkategorien (mit denselben Hauptkomponenten) einzureichen, insoweit praktisch eine Monopolsituation bestehe, spreche gegen die Annahme, es sei zwingend ein Gesamtangebot verlangt worden. Rechtlich ist diese Argumentation - jedenfalls im Rahmen einer GATT/WTO-Ausschreibung, die im Sinne einer Marktöffnung auch Konkurrenten aus dem Ausland ansprechen soll - eher fragwürdig;