ein sachlich zwingender Grund dafür, die beiden unterschiedlichen Fahrzeugkategorien nur gemeinsam zu vergeben, ist letztlich aber nicht ersichtlich, während ein Verbot von Teilangeboten für die verschiedenen Zusatzgeräte durchaus nachvollziehbar erscheint. Sinn und Zweck der Zulässigkeit ausschliesslich von Gesamtangeboten erscheinen im vorliegenden Fall damit fraglich.