d. Während das Gebot eines transparenten Verfahrens grundsätzlich dafür spricht, die Vergabestelle beim Wortlaut der Ausschreibung, der Teilangebote generell ausschliesst, zu behaften (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Juli 1999, in: LGVE 1999 II Nr. 18, S. 218 ff. [in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die getrennte Vergabe von gemeinsam ausgeschriebenen Tischen und Stühlen für unzulässig erklärt]), lassen sich die andern Zielsetzungen des Beschaffungsrechts gegen ein wörtliches Verständnis der öffentlichen Ausschreibung anführen. Es sollen